Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, Pillmannstraße 24, 38112 Braunschweig
§ 1 Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden ausschließlich auf sämtlichen von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH erbrachten Leistungen Anwendung.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender bzw. ergänzender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, denen die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt.
3 Die AGB gelten auch dann, wenn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Alle Vereinbarungen zwischen der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH und dem Vertragspartner die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
5. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. als Vertragspartner der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist berechtigt, die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung zu versenden.
2. Angebote, auch solche, die im Namen der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, sind freibleibend und unverbindlich.
3. Sollte die Auftragsbestätigung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zur Anfechtung berechtigt, wobei Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH den Irrtum beweisen muss.
4. Im Falle eines Angebots der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH vorliegt.
§ 3 Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung bzw. die Leistung, die in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.
2. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH.
3. Vertragsleistungen, die nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH schriftlich bestätigt wird. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behält sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH im Rahmen des Zumutbaren vor.
4. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
5. Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art müssen von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH schriftlich bestätigt werden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der vereinbarte Kaufpreis wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH gutgeschrieben sein, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8°% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3. Die in den Angeboten geregelten Konditionen sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
4. Ergeben sich nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, ist die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gemäß den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Lieferung
1. Die Angaben von Lieferfristen oder Lieferterminen sind unverbindlich, solange sie nicht von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Etwaig vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten wie Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben sowie Eingang einer Anzahlung – sofern vereinbart – ordnungsgemäß erfüllt hat. .
3. Die Erfüllung der Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH durch seine Lieferanten, sofern die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtlieferung aus dem Deckungsgeschäft nicht von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zu vertreten ist.
4. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen.
5. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen.
6. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH kann die Lieferung der Ware zurückhalten, solange der Vertragspartner der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Vertragspartners aus anderen Lieferungen bestehen.
7. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Lieferverzug
1. Wenn dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzögerung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 5% der Nettoauftragssumme.
2. Der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
3. Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.
§ 7 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht bei Lieferung „ab Werk“ mit Aussonderung der Ware sowie Bereitstellung zur Abholung auf den Vertragspartner über.
2. Bei einer Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware mit der Übergabe der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3. Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 2 gilt auch, wenn die Versendung an den Vertragspartner gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.
4. Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 und 2 gelten auch bei Teillieferungen.
5. Soweit der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist, steht dies der Übergabe gleich.
6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der gekauften Ware auf den Vertragspartner über. Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
1. Der Vertragspartner kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ausgeschlossen.
2. Der Vertragspartner ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
3. Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit Zustimmung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH.
2. Vor Übergang des Eigentums sind eine Verpfändung und eine Sicherungsübereignung ohne Zustimmung der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht gestattet.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, und der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Vertragspartner der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH unverzüglich anzuzeigen.
4. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Vertragspartner für den Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH daraus entstandenen Schaden.
5. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist berechtigt, bei Verletzung der Pflicht nach Ziffer 2 oder 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nimmt diese Abtretung an.
7. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
8. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH , die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) um mehr als 20%, so verpflichtet sich die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen.
10. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner wird stets für die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11. Wird die Ware mit anderen, der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH.
§ 10 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass diese nach der Wahl des Vertragspartners und nach Setzung einer angemessenen Frist ein mangelfreies Produkt nachliefert oder den mangelhaften Zustand beseitigen kann.
2. Entscheidet sich der Vertragspartner für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Vertragspartner weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
3. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als Mangel und die Vertretungspflicht der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH feststehen und nachgewiesen sind.
4. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
5. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Der Vertragspartner wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritter, natürliche Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Vertragspartners, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Vertragspartners oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware.
§ 11 Haftung
1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund gegen die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH sind unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.
§ 12 Verjährung
1. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
2. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Regelung in Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 2 erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Vertragspartner Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.
4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
5. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartnern und der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Memmingen. Die Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
3. Erfüllungsort ist der Sitz der Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH, es sei denn es wird einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.
Stand: Januar 2020
Feinwerktechnik Reiner Wörndel GmbH
Pillmannstraße 24
38112 Braunschweig
Telefon: 0531 2311828
Telefax: 0531 2311830
E-Mail: info@woerndel.de
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